Satzung der Jürgen Wessel Stiftung
§ 1
Rechtsform, Sitz der Stiftung und Geschäftsjahr
1. Die Jürgen Wessel Stiftung (nachfolgend Stiftung genannt) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Hansestadt Lübeck.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung der Stiftung und endet am 31.12. desselben Kalenderjahres.
§ 2
Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung von „Bildung und Erziehung“ „Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des Heimatgedankens“ durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 58 NR.1 AO.
3. Wenn das Stiftungsvermögen 400.000,00 EURO übersteigt, kann der Vorstand die Tätigkeitsbereiche der Stiftung durch Änderung der Satzung um eigene Vorgaben und Maßnahmen zur unmittelbaren Förderung weiterer in § 2 Ziffer 2 aufgeführten Zwecke erweitern.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3
Stiftungsvermögen; Verwendung der Erträge und Zuwendungen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen in Höhe von EUR 300.000,00 (in Worten: dreihunderttausend)
2. Dem Stiftungsvermögen wachsen darüber hinaus weitere Vermögenswerte hinzu, die insbesondere der Stifter Jürgen Wessel oder andere Personen zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung der Stiftung mit entsprechender Zweckbindung zuwenden (Zustiftungen).
3. Das Stiftungsvermögen ist in seinen Werten zu erhalten.
4. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck zum einen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, zum anderen aus den weiteren Zuwendungen des Stifters sowie den Zuwendungen Dritter, soweit diese hierzu bestimmt sind.
5. Die Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage i.S.d. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können.
7. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4
Stiftungsgremien
1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
2. Daneben kann als beratendes Gremium für die Stiftung ein Stiftungsbeirat berufen werden.
§ 5
Stiftungsvorstand
1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Mit Ausnahme des Stifters selbst kann zum Vorstand nur gewählt werden, wer das 50. Lebensjahr erreicht und das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Vorstand soll eine kaufmännische Qualifikation haben.
2. Ständiges Mitglied des Vorstandes und Vorsitzender ist bis zu seinem Ausscheiden oder Ableben der Stifter. Er beruft ferner die beiden anderen Mitglieder des Vorstandes.
3. Der erste Vorstand besteht aus:
a. Verleger Jürgen Wessel als Vorsitzender
b. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hauschild, Westerkappeln
c. Dr. Günter Semmerow, Bad Schwartau, als stellv. Vorsitzender.
4. Die Amtsdauer der berufenen bzw. gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 6 Jahre. Erneute Berufung / Wiederwahl der Mitglieder bei Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand des die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort.
5. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet durch Ablauf der Zeit, für die das Vorstandsmitglied bestellt ist, durch Rücktritt, Abberufung oder Tod des Mitgliedes sowie mit der Vollendung des 80. Lebensjahres. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
6. Der Stifter ist jederzeit zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern befugt. Nach dem Ausscheiden oder Ableben des Stifters können Mitglieder des Stiftungsvorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit nur auf Antrag der übrigen Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund – nach vorheriger Anhörung und ohne mitzustimmen – abberufen werden.
7. Nach dem Ausscheiden oder Ableben des Stifters wählt der Stiftungsvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder sowohl neue Vorstandsmitglieder als auch aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
1. Bis zum Ausscheiden oder Ableben hat der Stifter Einzelvertretungsvollmacht und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei Verhinderung des Stifters sind die anderen Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.
2. Nach dem Ausscheiden oder Ableben des Stifters vertritt der Stiftungsvorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines der Mitglieder muss der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende des Vorstandes sein.
3. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
4. Der Vorstand trifft die Entscheidungen über die Vergabe von Stiftungsmitteln, gegebenenfalls nach Beratung mit dem Beirat.
§ 7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verbindung durch seinen Vertreter – schriftlich mit Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied die Einberufung unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt - sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen – mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Stiftungsvorstand kann Beschlüsse – auch zur Satzungsänderung auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
3. Gehört der Stifter dem Stiftungsvorstand an, können Beschlüsse nicht ohne oder gegen seine Stimme gefasst werden.
4. Sind zwei aufeinander folgende ordnungsgemäß einberufene Sitzungen aufgrund der Abwesenheit von Herrn Jürgen Wessel beschlussunfähig, so können in der darauffolgenden Sitzung des Stiftungsvorstandes Beschlüsse auch ohne seine Stimme gefasst werden, wenn Herr Jürgen Wessel erneut nicht anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Zwischen der zweiten und dritten Sitzung soll ein Zeitraum von drei Wochen liegen.
5. Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung, Zusammenlegung der Stiftung oder Auflösung der Stiftung, dem Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung, sowie der Wahl von Vorständen bedürfen stets der Einstimmigkeit.
6. Über die in den Sitzungen oder im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Satzung und alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und zeitlich unbegrenzt aufzubewahren.
§ 8
Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens drei maximal fünf Personen. Der erste Beirat wird vom Stifter mit der Maßgabe benannt, dass die Amtszeit mit Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach der Benennung endet. Eine Wiederbenennung auf fünf Jahre ist möglich. Der Stifter kann jederzeit Beiratsmitglieder abberufen.
2. Nach dem Ausscheiden oder Ableben des Stifters wird der Beirat vom Vorstand der Stiftung auf fünf Jahre gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die Dauer der verbleibenden Amtszeit einen Nachfolger. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Beirats entsprechend.
3. Mitglieder des Beirats können aus wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden.
4. Der Stiftungsvorstand lädt den Beirat bei Bedarf – mindestens aber einmal im Jahr – schriftlich mit Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; Sie kann im Einvernehmen mit den Beiratsmitgliedern verkürzt werden.
5. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 9
Aufgaben des Beirats
1. Der Beirat wird in beratender Funktion für den Vorstand tätig.
2. Der Beirat kann konkret auch für die Beratung des Vorstandes in Finanz- und Steuerfragen hinzugezogen werden.
3. Der Beirat wird ansonsten Ideen und Anregungen ausarbeiten, sowie eingehende Spendenanträge prüfen, bewerten und dem Vorstand – unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten – Vorschläge zur Vergabe von Stiftungsmitteln unterbreiten.
§10
Satzungsänderung
1. Die Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn
a. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden, oder
b. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
2. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§11
Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung
1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
2. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn die Erträge aus dem Stiftungsvermögen nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszweckes benötigt werden.
3. Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann. Hierbei sind die Anforderungen gemäß § 2 der Stiftung zu berücksichtigen.
4. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes auf unabsehbare Zeit nicht mehr möglich ist, oder mehr als sechs Jahre lang keine Leistungen mehr erbracht worden sind.
5. In den Fällen der Absätze 1 – 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten des Stifters ist auch dessen Zustimmung einzuholen.
§ 12
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die „STIFTUNG der SPARKASSE zu LÜBECK“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen in diesem Fall erst nach Bestätigung der steuerlichen Unbedenklichkeit durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Lübeck, 09.07.2021