Satzung der Margot und Jürgen Wessel Stiftung

Präambel

Herr Jürgen Wessel und seine Frau Margot hatten das Ziel, wesentliche Teile Ihres privaten Vermögens in die zu gründende, gemeinnützige „Margot und Jürgen Wessel Stiftung“ einzubringen.

Sie verfolgten damit die Absicht in ihrer Heimatstadt Lübeck und in der Region zwei Bereiche finanziell langfristig zu unterstützen und zu fördern. Sie haben diese Stiftung testamentarisch in dem Bewusstsein verfügt, „für die Hansestadt Lübeck und ihre Bürgerinnen und Bürger Gutes zu tun“.

1. Die Förderung von „historischen Museen und heimatkundlichen Sammlungen“ (Zitat J. Wessel 4.9.06 S.1) und „Renovierung und Sicherung alter Geschichtsdokumente ... unter Einbeziehung junger Auszubildender in Restaurationsberufen wie alte Schriften und Bücher herzustellen, wie Modelle, die vom Verein Weltkulturgut hier in der Stadt geschaffen wurden“. Zitat Testament S. 4).

2. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie die Sucht- und Gewaltprävention für diese Altersgruppen.

§ 1

Rechtsform, Sitz der Stiftung und Geschäftsjahr

1. Die Margot und Jürgen Wessel Stiftung (nachfolgend Stiftung genannt) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Hansestadt Lübeck.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung der Stiftung und endet am 31.12. desselben Kalenderjahres.

§ 2

Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung von

a) Bildung und Erziehung

b) Wissenschaft und Forschung

c) des Heimatgedankens

d) der Jugendhilfe gem. § 52 Abs. 4 AO, insbesondere der Gewaltprävention bei Kindern und Jugendlichen, sowie

e) des öffentlichen Gesundheitswesens gem. § 52 Abs. 3 AO, insbesondere der Suchtprävention bei Kindern und Jugendlichen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 58 NR.1 AO.

3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke.

4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3

Stiftungsvermögen, Verwendung der Erträge und Zuwendungen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Anteil des Nachlasses des Erblassers, den er der Stiftung in seinem Testament vom 4. September 2006 zugewendet hat. Dem Stiftungsvermögen wachsen darüber hinaus weitere Vermögenswerte hinzu, die der Stiftung mit entsprechender Zweckbindung zugewendet werden (Zustiftungen).

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinen Werten zu erhalten.

3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck zum einen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, zum anderen aus Zuwendungen Dritter, soweit diese hierzu bestimmt sind.

4. Die Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage i.S.d. § 58 Nr. 6 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können.

6. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 4

Stiftungsgremien

1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

2. Daneben kann als beratendes Gremium für die Stiftung ein Stiftungsbeirat berufen werden.

§ 5

Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand soll eine kaufmännische Qualifikation haben.

2. Der Vorstand besteht aus:

a. Dr. Günter Semmerow, Bad Schwartau als Vorsitzender,

b. Stellvertretender Vorsitzender Gerd Rischau, Lübeck,

c. Vorstandsmitglied Herr Günter Plath, Lübeck.

3. Die Amtsdauer der berufenen bzw. gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 6 Jahre. Der Stiftungsvorstand ergänzt sich selbst im Wege der Kooperation. Erneute Berufung / Wiederwahl der Mitglieder bei Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand des die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort.

4. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet durch Ablauf der Zeit, für die das Vorstandsmitglied bestellt ist, durch Rücktritt, Abberufung oder Tod des Mitgliedes sowie mit der Vollendung des 80. Lebensjahres. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

5. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur auf Antrag der übrigen Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund – nach vorheriger Anhörung und ohne mitzustimmen – abberufen werden.

6. Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.

7. Den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Auch eine in ihrer Höhe angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung ist zulässig. Bei ihrer Bemessung sind die geltenden Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten.

§ 6

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zweien seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

2. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen durch Beschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilen.

4. Der Vorstand trifft die Entscheidungen über die Vergabe von Stiftungsmitteln, gegebenenfalls nach Beratung mit dem Beirat.

§ 7

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter – schriftlich mit Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Eine Vorstandssitzung kann außerdem ohne die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften jederzeit stattfinden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied die Einberufung unter Angabe des Beratungspunktes ver-langt.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt - sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen – mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Vertreters.

3. Der Stiftungsvorstand kann auf Verlagen des jeweiligen Vorsitzen-den, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.

4. Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung, Zusammenlegung der Stiftung oder Auflösung der Stiftung, dem Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, sowie der Wahl von Vorständen bedürfen stets der Einstimmigkeit.

5. Über die in den Sitzungen oder im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Satzung und alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und zeitlich unbegrenzt aufzubewahren.

§ 8

Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei maximal fünf Personen. Er wird vom Vorstand der Stiftung auf fünf Jahre gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die Dauer der verbleibenden Amtszeit einen Nachfolger. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Beirates entsprechend.

2. Mitglieder des Beirats können aus wichtigem Grund vom Vor-stand abberufen werden.

3. Der Stiftungsvorstand lädt den Beirat bei Bedarf – mindestens aber einmal im Jahr – schriftlich mit Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; Sie kann im Einvernehmen mit den Beiratsmitgliedern verkürzt werden.

4. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 9

Aufgaben des Beirats

1. Der Beirat wird in beratender Funktion für den Vorstand tätig.

2. Der Beirat kann konkret auch für die Beratung des Vorstandes in Finanz- und Steuerfragen hinzugezogen werden.

3. Der Beirat wird ansonsten Ideen und Anregungen ausarbeiten, sowie eingehende Spendenanträge prüfen, bewerten und dem Vorstand – unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten – Vorschläge zur Vergabe von Stiftungsmitteln unterbreiten.

§10

Satzungsänderung

1. Die Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn

a) Der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden, oder

b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.

2. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

§11

Umwandlung, Zweckerweiterung; Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung

1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).

2. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn die Erträge aus dem Stiftungsvermögen nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszweckes benötigt werden.

3. Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zu-sammengelegt oder einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann. Hierbei sind die Anforderungen gemäß § 2 der Stiftung zu berücksichtigen.

4. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes auf unabsehbare Zeit nicht mehr möglich ist, oder mehr als sechs Jahre lang keine Leistungen mehr erbracht worden sind.

5. In den Fällen der Absätze 1 – 4 ist die Zustimmung aller Mitglie-der des Vorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.

§ 12

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 13

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die „Jürgen Wessel Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Sofern die Jürgen Wessel Stiftung nicht mehr existiert oder nicht mehr als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist, fällt das Stiftungsvermögen ersatzweise an die „Gemeinnützige Stiftung Sparkasse Zu Lübeck“, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen in jedem Fall erst nach Bestätigung der steuerlichen Unbedenklichkeit durch das Finanzamt ausgeführt werden.

Lübeck, 09.07.2021